Gesetze / Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

RsprEinhG

§ 15 Gegenstand der Entscheidung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/15#abs-1 (1) Der Gemeinsame Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist vor der Entscheidung den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/15#abs-2 (2) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 14 § 16