Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rechtspflegerausbildungsordnung
RpflAO§ 1a Erwerb der Befähigung
Stand: 26.08.2026
Die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes nach dieser Verordnung und das Bestehen der Rechtspflegerprüfung erworben.