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§ 1a RpflAO (Nordrhein-Westfalen) — Erwerb der Befähigung

Rechtspflegerausbildungsordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes nach dieser Verordnung und das Bestehen der Rechtspflegerprüfung erworben.