Art 31 Zeitliche Anwendbarkeit
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 31.10.2023 – 14d O 17/21Zitiert von 2
- BGH, 01.08.2023 – VI ZR 82/22Produkthaftung: Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer HüftendoprotheseZitiert von 5
- BGH, 26.03.2019 – XI ZR 228/17Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter VersicherungsprämienZitiert von 18
- BGH, 08.02.2018 – IX ZR 103/17Grenzüberschreitende Insolvenz: Anwendbares Recht für die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage; alternative Anknüpfung für das Aufrechnungsstatut; Voraussetzungen einer Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Anwendbarkeit ausländischen Insolvenzanfechtungsrechts; sog. Firmenbestattung einer schweizerischen GesellschaftZitiert von 20
- BGH, 28.07.2015 – VI ZR 465/14Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Kapitalanlagegeschäften mit Namensaktien: Haftung für den Betrieb eines auf Kundentäuschung ausgelegten „Schwindelunternehmens“Zitiert von 5
- BGH, 07.07.2015 – VI ZR 372/14Bankenaufsicht: Schutzzweck der Erlaubnispflicht von EinlagengeschäftenZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17
- LG Nürnberg-Fürth, 15.09.2022 – 19 O 8496/21Zitiert von 1
- KG, 27.05.2019 – 20 U 115/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 31 Rom II-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Diese Verordnung wird auf schadensbegründende Ereignisse angewandt, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten.