Gesetze / Rom III-VO

Rom III-VO

Art 17 Informationen der teilnehmenden Mitgliedstaaten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20III-VO/17#abs-1 (1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen bis spätestens zum 21. September 2011 der Kommission ihre nationalen Bestimmungen, soweit vorhanden, betreffend Folgendes mit:

a) die Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4, und

b) die Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 zu bestimmen.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20III-VO/17#abs-2 (2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Informationen auf geeignetem Wege, insbesondere auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich.

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