Gesetze / Rom III-VO

Rom III-VO

Art 16 Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

Stand: 02.10.2026

Ein teilnehmender Mitgliedstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten gelten, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen anzuwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Regelwerken auftreten.

←Art 15 →Art 17