Gesetze / Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung

RohrIndUTechAusbV

§ 12 Prüfungsbereich „Einsetzen von Verfahrenstechnik“

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohrIndUTechAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Einsetzen von Verfahrenstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen zu lesen, auszuwerten und anzuwenden,
2.
Funktionsweisen und Einsatzgebiete von Maschinen, Geräten und Anlagen zu beschreiben,
3.
technische Berechnungen durchzuführen,
4.
Reinigungsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
5.
Instandsetzungsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
6.
Inspektionsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen sowie
7.
Verfahren für Funktionsprüfungen zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen sowie Berechnungen zur Funktionsprüfung durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohrIndUTechAusbV/12#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohrIndUTechAusbV/12#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 11 § 13