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# § 12 RohrIndUTechAusbV — Prüfungsbereich „Einsetzen von Verfahrenstechnik“

Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Einsetzen von Verfahrenstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. technische Unterlagen zu lesen, auszuwerten und anzuwenden,

- 2. Funktionsweisen und Einsatzgebiete von Maschinen, Geräten und Anlagen zu beschreiben,

- 3. technische Berechnungen durchzuführen,

- 4. Reinigungsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,

- 5. Instandsetzungsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,

- 6. Inspektionsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen sowie

- 7. Verfahren für Funktionsprüfungen zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen sowie Berechnungen zur Funktionsprüfung durchzuführen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 12 RohrIndUTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RohrIndUTechAusbV/12

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