Gesetze / Rohmilchgüteverordnung
RohmilchGütV§ 4 Grundsätzliche Pflichten des Abnehmers
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/4#abs-1 (1) Der Abnehmer hat jede von ihm übernommene Rohmilch einer Güteprüfung nach den Abschnitten 2 und 3 zu unterziehen und das Ergebnis der Güteprüfung bei der Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch nach Abschnitt 4 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/4#abs-2 (2) Besteht die Gegenleistung für die übernommene Rohmilch nicht in einem Entgelt, ist das Ergebnis der Güteprüfung bei der Gegenleistung in vergleichbarer Weise zu berücksichtigen. Erfolgt keine Gegenleistung, entfällt dadurch nicht die Pflicht zur Güteprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/4#abs-3 (3) Übernimmt ein Abnehmer von einem Erzeuger die Rohmilch in voneinander getrennter Weise, hat er auch die Güteprüfung der jeweiligen Rohmilch getrennt vorzunehmen und entsprechend das Ergebnis der Güteprüfung bei der Bezahlung der Rohmilch getrennt zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/4#abs-4 (4) Die Kosten der Güteprüfung trägt der Abnehmer.