Gesetze / Rohmilchgüteverordnung
RohmilchGütV§ 31 Milchgeldabrechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/31?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat und für jeden Erzeuger eine Milchgeldabrechnung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/31?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Unterscheidet der Abnehmer hinsichtlich des Kaufpreises zwischen verschiedenen Arten von Rohmilch, insbesondere zwischen konventionell und ökologisch erzeugter Rohmilch, kann er in der Milchgeldabrechnung für die jeweils betroffenen Erzeuger die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ausschließlich oder zusätzlich auf die jeweilige Art der Rohmilch beziehen. Dabei ist kenntlich zu machen, auf welche Art der Rohmilch sich die Angaben beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/31?asof=2021-07-01#abs-3 (3) In der Milchgeldabrechnung sind gesondert sämtliche Abschläge und Zuschläge nach den §§ 32 und 33 auszuweisen und zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/31?asof=2021-07-01#abs-4 (4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/31?asof=2021-07-01#abs-5 (5) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln.