Gesetze / Rohmilchgüteverordnung

RohmilchGütV

§ 32 Abschläge auf den Kaufpreis

Stand: 01.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/32#abs-1 (1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/32#abs-2 (2) Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnachweis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalendermonat wie folgt zu mindern:

1.
um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoffnachweis;
2.
um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden weiteren Hemmstoffnachweis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/32#abs-3 (3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die somatische Zellzahl eine Anzahl von 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.

§ 31 § 33