Gesetze / Rohmilchgüteverordnung
RohmilchGütV§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/2#abs-1 (1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch anzuwenden, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Rohmilch, die von einem Abnehmer übernommen wird,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/2#abs-3 (3) Zur Feststellung der täglichen Übernahmemenge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 ist die übernommene Rohmilchmenge des Vorjahres heranzuziehen. Wird die Rohmilchmenge des Vorjahres voraussichtlich wesentlich unterschritten oder überschritten oder bestand der Abnehmer im Vorjahr noch nicht, ist die voraussichtliche Übernahmemenge von Rohmilch für das laufende Jahr zu schätzen.