Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Reisekosten-Trennungsgeldzuständigkeitsübertragungsverordnung Landtag

RkTrZÜVLT

§ 2 Vertretung bei Klagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, den Präsidenten des Landtages und die Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

§ 1 § 3