§ 2 RkTrZÜVLT (Brandenburg) — Vertretung bei Klagen

Reisekosten-Trennungsgeldzuständigkeitsübertragungsverordnung Landtag

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, den Präsidenten des Landtages und die Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren.