Gesetze / Tuberkulose-Verordnung
RindTbV§ 18a
Stand: 10.06.2019
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Verdacht auf Tuberkulose oder Feststellung der Tuberkulose bei einem Rind weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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17.04.2014 Ausfertigung
§ 18a geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. April 2014 (BGBl. I 388)
BGBl. 2014 I S. 388
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