Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz
RiWO§ 52 Wahlvorschläge, anzuwendende Bestimmungen
Stand: 02.08.2026
Die für die Wahlen zu den Gesamtrichterräten zuständigen Gesamtwahlvorstände führen auch die Wahlen zu den Präsidialräten durch. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Wahl der Gesamtrichterräte entsprechende Anwendung.