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§ 52 RiWO (Brandenburg) — Wahlvorschläge, anzuwendende Bestimmungen

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die Wahlen zu den Gesamtrichterräten zuständigen Gesamtwahlvorstände führen auch die Wahlen zu den Präsidialräten durch. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Wahl der Gesamtrichterräte entsprechende Anwendung.