Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 45 Wahlvorstand, Wahltag

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/45#abs-1 (1) Die Wahl der Gesamtrichterräte und des Gesamtstaatsanwaltsrates führt der jeweilige Gesamtwahlvorstand durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/45#abs-2 (2) Der bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gebildete Gesamtwahlvorstand bestimmt den Wahltag für die regelmäßig durchzuführenden Wahlen der Richtervertretungen (§ 28 Absatz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes) im Benehmen mit den übrigen Gesamtwahlvorständen.

§ 44 § 46