Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 43 Wahl eines Richter- oder Staatsanwaltsrates, der aus einem Mitglied besteht (Personen- und Mehrheitswahl)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/43#abs-1 (1) Nach den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl ist zu wählen, wenn nur ein Mitglied des Richter- oder Staatsanwaltsrates zu wählen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/43#abs-2 (2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens und der Amtsbezeichnung aufgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/43#abs-3 (3) Die wahlberechtigte Person hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, für die oder den sie die Stimme abgeben will.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/43#abs-4 (4) Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 42 § 44