Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 25 Wahlvorschläge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/25#abs-1 (1) Für die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/25#abs-2 (2) Die Wahlvorschläge für die Wahl des nichtständigen Mitglieds sind bei dem jeweils zuständigen Gesamtwahlvorstand, die Wahlvorschläge für die Wahl der ständigen Mitglieder aus der gesamten Richterschaft sind bei dem Landeswahlvorstand einzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/25#abs-3 (3) Jeder Wahlvorschlag ist von mindestens drei Wahlberechtigten zu unterschreiben.

§ 24 § 26