Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz
RiWO§ 25 Wahlvorschläge
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/25#abs-1 (1) Für die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/25#abs-2 (2) Die Wahlvorschläge für die Wahl des nichtständigen Mitglieds sind bei dem jeweils zuständigen Gesamtwahlvorstand, die Wahlvorschläge für die Wahl der ständigen Mitglieder aus der gesamten Richterschaft sind bei dem Landeswahlvorstand einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/25#abs-3 (3) Jeder Wahlvorschlag ist von mindestens drei Wahlberechtigten zu unterschreiben.