# § 25 RiWO (Brandenburg) — Wahlvorschläge

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

(2) Die Wahlvorschläge für die Wahl des nichtständigen Mitglieds sind bei dem jeweils zuständigen Gesamtwahlvorstand, die Wahlvorschläge für die Wahl der ständigen Mitglieder aus der gesamten Richterschaft sind bei dem Landeswahlvorstand einzureichen.

(3) Jeder Wahlvorschlag ist von mindestens drei Wahlberechtigten zu unterschreiben.

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Zitiervorschlag: § 25 RiWO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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