Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 10 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgaben

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/10#abs-1 (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/10#abs-2 (2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Die Stimmzettel sind so zu gestalten, dass auch erkenntlich wird, für welche Wahl die Stimme abgegeben wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/10#abs-3 (3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/10#abs-4 (4) Ungültig sind Stimmzettel,

die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,

aus denen sich der Wille der oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt oder

die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

§ 9 § 11