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# § 10 RiWO (Brandenburg) — Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgaben

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Die Stimmzettel sind so zu gestalten, dass auch erkenntlich wird, für welche Wahl die Stimme abgegeben wird.

(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,

aus denen sich der Wille der oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt oder

die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

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Zitiervorschlag: § 10 RiWO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RiWO/10

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