Gesetze / Landesrecht Sachsen / Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung

RiStABeurtVO

§ 10 Beurteilungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/10#abs-1 (1) Die dienstliche Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag beruhen grundsätzlich auf dem eigenen Eindruck der oder des nach § 9 Zuständigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/10#abs-2 (2) Zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages können ergänzend Zuarbeiten beispielsweise der Senats- und Kammervorsitzenden, der Direktorinnen und Direktoren der Amts- und Arbeitsgerichte oder der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften eingeholt werden. Zuarbeiten sind keine dienstlichen Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge, sondern Arbeitsunterlagen für die Beurteilerin oder den Beurteiler. Einen Vorschlag für ein Gesamturteil im Sinne des § 8 Absatz 1 darf die Zuarbeit nicht enthalten. Soweit eine Zuarbeit schriftlich erfolgt, ist der oder dem Beurteilten auf Antrag ein Abdruck der Zuarbeit zu überlassen. Derartige Zuarbeiten sind für vier Jahre nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens und längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die Rechtmäßigkeit der Beurteilung überprüft wird, im Unterheft I nach Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe a VwV Personalakten Justiz vom 11. September 2017 (SächsJMBl. S. 468), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. 199), in der jeweils geltenden Fassung der bei der Beurteilerin oder dem Beurteiler geführten Personal- oder Personalnebenakte aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/10#abs-3 (3) Für die dienstliche Beurteilung und den Beurteilungsbeitrag sind Vordrucke nach den Anlagen 2 bis 4 zu verwenden.

§ 9 § 11