Gesetze / Landesrecht Sachsen / Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung
RiStABeurtVO§ 5 Probezeitbeurteilung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/5#abs-1 (1) Richterinnen und Richter auf Probe sind zwölf und 30 Monate nach Ernennung sowie letztmalig drei Monate vor Ablauf der Probezeit (Abschlussprobezeitbeurteilung) zu beurteilen. Erfolgt der Einsatz von Richterinnen und Richtern auf Probe auf eigenen Wunsch ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft, entfällt die Beurteilung 30 Monate nach Ernennung. Richterinnen und Richter auf Probe, deren Eignungsbewertung in der nach zwölf Monaten zu erstellenden Probezeitbeurteilung auf „noch nicht geeignet“ lautet, sind zusätzlich 18 Monate nach Ernennung zu beurteilen. Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind zwölf Monate nach Ernennung sowie drei Monate vor Ablauf der Erprobung zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/5#abs-2 (2) Die Probezeitbeurteilung bezieht sich jeweils auf die gesamte bisherige Probezeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/5#abs-3 (3) Ergeben sich während der Probezeit Zweifel an der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung, ist unverzüglich eine Beurteilung zu erstellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/5#abs-4 (4) Kommt eine Abkürzung der Probezeit oder eine Anrechnung von Vortätigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes in Betracht, ist auf Anforderung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Abschlussprobezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/5#abs-5 (5) Die Vorschriften gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend.