Gesetze / Landesrecht Sachsen / Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung
RiStABeurtVO§ 14 Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/14#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Beurteilung der sonstigen Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit Befähigung zum Richteramt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie für andere Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 vom Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Leiterin oder zum Leiter einer Justizvollzugsanstalt an, nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/14#abs-2 (2) Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die
1. ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 nach Anlage 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und höher innehaben oder
2. am Beurteilungsstichtag das 58. Lebensjahr vollendet haben oder
3. hinsichtlich des der Vollendung des 58. Lebensjahrs zuletzt vorausgehenden Beurteilungsstichtags den unwiderruflichen Verzicht auf eine Regelbeurteilung erklärt haben, wobei die Erklärung schriftlich bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und spätestens drei Monate vor dem Beurteilungsstichtag abgegeben werden soll, jedenfalls aber vor Eröffnung der Beurteilung abgegeben werden muss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/14#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamte sind nach ihrer erstmaligen Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 nach Anlage 1 oder B 2 nach Anlage 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes mindestens einmal zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/14#abs-4 (4) In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nach den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bewertet, die in Anlage 1 aufgeführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/14#abs-5 (5) Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages sind die Behördenleiterinnen und -leiter für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde sowie das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung für seine Beamtinnen und Beamten sowie die Leiterinnen und Leiter der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/14#abs-6 (6) Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die seit dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt weniger als ein Jahr als Berufsrichterin oder Berufsrichter ununterbrochen im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst tätig gewesen sind, werden nur nach diesen Vorschriften beurteilt, wenn sie einen Antrag auf Beurteilung nach dieser Verordnung vor dem Beurteilungsstichtag stellen, der nach der Sächsischen Beurteilungsverordnung für sie gilt. Im Übrigen werden sie nach der Sächsischen Beurteilungsverordnung beurteilt.