Gesetze / Landesrecht Sachsen / Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung

RiStABeurtVO

§ 13 Überprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/13#abs-1 (1) Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/13#abs-2 (2) Dienstliche Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, können mit der Aufforderung zur Abänderung zurückgegeben werden. Die Aufforderung ist zu begründen. Mit der Eröffnung der abgeänderten Beurteilung oder des abgeänderten Beurteilungsbeitrages ist die ursprüngliche Fassung aufgehoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/13#abs-3 (3) Beabsichtigt die vorgesetzte Dienstbehörde selbst eine Abänderung, soll die Beurteilerin oder der Beurteiler, die oder der die dienstliche Beurteilung oder den Beurteilungsbeitrag erstellt hat, angehört werden. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfungsvermerk festzuhalten, durch den die dienstliche Beurteilung oder der Beurteilungsbeitrag abgeändert werden kann. Die Abänderung ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/13#abs-4 (4) Die Überprüfung und die Änderung einer dienstlichen Beurteilung oder eines Beurteilungsbeitrages sollen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eröffnung erfolgen.

§ 12 § 14