Gesetze / Landesrecht Sachsen / Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung

RiStABeurtVO

§ 12 Beurteilung Schwerbehinderter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen und von Beurteilungsbeiträgen für Schwerbehinderte ist zu beachten, dass diese im Einzelfall zur Erbringung gleichwertiger Leistungen im Verhältnis zu nicht schwerbehinderten Bediensteten einen größeren Einsatz erbringen müssen. Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist daher eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen und in der dienstlichen Beurteilung darzulegen. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit auf Grund der Behinderung darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität des Arbeitsergebnisses sind dagegen die allgemeinen Bewertungsmaßstäbe anzulegen. Eine Berücksichtigung der behinderungsbedingten Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit erfolgt nicht, wenn die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt dies ablehnt. Ein entsprechender Hinweis ist in die dienstliche Beurteilung oder den Beurteilungsbeitrag aufzunehmen.

§ 11 § 13