nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 RiStABeurtVO (Sachsen) — Beurteilung Schwerbehinderter

Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen und von Beurteilungsbeiträgen für Schwerbehinderte ist zu beachten, dass diese im Einzelfall zur Erbringung gleichwertiger Leistungen im Verhältnis zu nicht schwerbehinderten Bediensteten einen größeren Einsatz erbringen müssen. Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist daher eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen und in der dienstlichen Beurteilung darzulegen. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit auf Grund der Behinderung darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität des Arbeitsergebnisses sind dagegen die allgemeinen Bewertungsmaßstäbe anzulegen. Eine Berücksichtigung der behinderungsbedingten Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit erfolgt nicht, wenn die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt dies ablehnt. Ein entsprechender Hinweis ist in die dienstliche Beurteilung oder den Beurteilungsbeitrag aufzunehmen.

---

Zitiervorschlag: § 12 RiStABeurtVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RiStABeurtVO/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
