Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung

RiNV

§ 7 Verfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/7#abs-1 (1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit,

über den Widerruf der Genehmigung und über die Untersagung einer als

genehmigt geltenden Nebentätigkeit entscheidet die oberste

Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden

übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/7#abs-2 (2) Der Antrag ist mit den für die Entscheidung der Dienstbehörde

notwendigen Angaben zu versehen. Insbesondere sind Gegenstand, Art und Umfang

der Nebentätigkeit umfassend darzustellen und die Höhe der zu

erwartenden Vergütung anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/7#abs-3 (3) Wird die Genehmigung widerrufen oder die Ausübung der

Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Richter eine nach den Umständen

angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt

werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/7#abs-4 (4) Unbeschadet der Anzeigepflichten für Nebentätigkeiten, die

sich aus den für Landesbeamte geltenden Vorschriften ergeben, sind

Nebentätigkeiten, die nach § 4 als allgemein genehmigt gelten, der

Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

§ 6 § 8