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# § 7 RiNV (Brandenburg) — Verfahren

Richternebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit,

über den Widerruf der Genehmigung und über die Untersagung einer als

genehmigt geltenden Nebentätigkeit entscheidet die oberste

Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden

übertragen.

(2) Der Antrag ist mit den für die Entscheidung der Dienstbehörde

notwendigen Angaben zu versehen. Insbesondere sind Gegenstand, Art und Umfang

der Nebentätigkeit umfassend darzustellen und die Höhe der zu

erwartenden Vergütung anzugeben.

(3) Wird die Genehmigung widerrufen oder die Ausübung der

Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Richter eine nach den Umständen

angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt

werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

(4) Unbeschadet der Anzeigepflichten für Nebentätigkeiten, die

sich aus den für Landesbeamte geltenden Vorschriften ergeben, sind

Nebentätigkeiten, die nach § 4 als allgemein genehmigt gelten, der

Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 7 RiNV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/7

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