Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richterernennungsverordnung
RiErnennV§ 5 Schlussbestimmungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiErnennV/5#abs-1 (1) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Statusbezeichnungen
gelten für Frauen und Männer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiErnennV/5#abs-2 (2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen
erlässt das für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Mitglied
der Landesregierung.