Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richterernennungsverordnung

RiErnennV

§ 5 Schlussbestimmungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiErnennV/5#abs-1 (1) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Statusbezeichnungen

gelten für Frauen und Männer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiErnennV/5#abs-2 (2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen

erlässt das für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Mitglied

der Landesregierung.

§ 4 § 6