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§ 5 RiErnennV (Brandenburg) — Schlussbestimmungen

Richterernennungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Statusbezeichnungen

gelten für Frauen und Männer.

(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen

erlässt das für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Mitglied

der Landesregierung.