Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richterernennungsverordnung

RiErnennV

§ 2 Ernennungsbefugnis

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiErnennV/2#abs-1 (1) Die Landesregierung ernennt die Präsidenten und Direktoren der

Gerichte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiErnennV/2#abs-2 (2) Im Übrigen wird die Befugnis zur Ernennung der Richter dem

für den jeweiligen Gerichtszweig zuständigen Mitglied der

Landesregierung übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiErnennV/2#abs-3 (3) Die Ernennungen erfolgen im Namen des Landes Brandenburg.

§ 1 § 3