Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richterernennungsverordnung
RiErnennV§ 2 Ernennungsbefugnis
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiErnennV/2#abs-1 (1) Die Landesregierung ernennt die Präsidenten und Direktoren der
Gerichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiErnennV/2#abs-2 (2) Im Übrigen wird die Befugnis zur Ernennung der Richter dem
für den jeweiligen Gerichtszweig zuständigen Mitglied der
Landesregierung übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RiErnennV/2#abs-3 (3) Die Ernennungen erfolgen im Namen des Landes Brandenburg.