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§ 2 RiErnennV (Brandenburg) — Ernennungsbefugnis

Richterernennungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesregierung ernennt die Präsidenten und Direktoren der

Gerichte.

(2) Im Übrigen wird die Befugnis zur Ernennung der Richter dem

für den jeweiligen Gerichtszweig zuständigen Mitglied der

Landesregierung übertragen.

(3) Die Ernennungen erfolgen im Namen des Landes Brandenburg.