Gesetze / Schiffspersonalverordnung-Rhein
RheinSchPersV§ 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Stand: 10.06.2019
1.
Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
2.
Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.