Gesetze / Schiffspersonalverordnung-Rhein

RheinSchPersV

§ 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

Stand: 10.06.2019

Bund

1.
Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
2.
Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.
§ 4a.05 § 5.02