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§ 5.01 RheinSchPersV — Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

Schiffspersonalverordnung-Rhein

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1.
Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
2.
Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.