Gesetze / Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)
RheinSchPersV 2023§ 6.01 Zulassung eines Ausbildungsprogramms
Das Verzeichnis der zugelassenen Ausbildungsprogramme wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.
Änderungsverlauf
-
22.11.2023 Ausfertigung
§ 6.01 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2023 (BGBl. II Nr. 321)
BGBl. 2023 II Nr. 321
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.