Gesetze / Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
RheinSchPersEV 2023§ 7 Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/7?asof=2023-06-25#abs-1 (1) Ausbildungsprogramme im Sinne des § 10.01 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung sind die nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Ausbildungsprogramme oder die nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Weiterbildungsprogramme für die Betriebsebene.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/7?asof=2023-06-25#abs-2 (2) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/7?asof=2023-06-25#abs-3 (3) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/7?asof=2023-06-25#abs-4 (4) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 4 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/7?asof=2023-06-25#abs-5 (5) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/7?asof=2023-06-25#abs-6 (6) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/7?asof=2023-06-25#abs-7 (7) Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.02 Satz 2 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung ist auch das durch § 55 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV%202023/7?asof=2023-06-25#abs-8 (8) Die Prüfung für die besondere Berechtigung für das Befahren der Abschnitte des Rheins mit besonderen Risiken im Sinne des § 13.03 Nummer 5 in Verbindung mit der Anlage 5 der Rheinschiffspersonalverordnung besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben, sofern sich aus der Prüfungsordnung nach § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung nichts anderes ergibt.
Änderungsverlauf
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05.08.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 2025 (BGBl. II Nr. 216)
BGBl. 2025 II Nr. 216
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