Gesetze / Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
RheinSchPV 1994§ 1.01 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.01.2024
In dieser Verordnung gelten als
Änderungsverlauf
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16.02.2022 Ausfertigung
§ 1.01 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (BGBl. II 82)
BGBl. 2022 II S. 82
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08.11.2019 Ausfertigung
§ 1.01 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2019 (BGBl. II 907)
BGBl. 2019 II S. 907
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.