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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2022, S. 82
BGBl. 2022 II S. 82 · 39.957 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dreizehnte Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 16. Februar 2022
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung
mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Absatz 1
Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, des Binnen-
schifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von
denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Num-
mer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186), § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) ein-
gefügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
dert worden sind, das Bundesministerium für Digitales
und Verkehr,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1
Satz 1 und 3 Nummer 2, des Binnenschifffahrtsaufga-
bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1
im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017
(BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und
§ 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
sind, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6
Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Ab-
satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1
Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005
(BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 5 Satz 1 und
§ 3e Absatz 1 jeweils zuletzt durch Artikel 336 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden sind, das Bundesministerium für Digitales und
Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
gemeinsam:
Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der
Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizei-
verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442)
geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in
Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 10) unter Be-
rücksichtigung des Beschlusses vom 16. November
2021 (RP (21) 77 = RP/G (21) 71) des Polizeiausschus-
ses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;
2. Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11);
3. Beschluss vom 16. November 2021 (RP (21) 74 =
RP/G (21) 68 = RIS/G (21) 56) des Polizeiausschusses
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
Der Beschluss nach Satz 1 Nummer 1 wird nachstehend
als Anlage 1 veröffentlicht. Die Beschlüsse nach Satz 1
Nummer 2 und 3 werden nachstehend als Anlagen 2
und 3 veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur
Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom

20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkom-
mission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der
Anlage
a) in dringenden Fällen oder
b) zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer
technischen Neuerung, durch die jeweils die
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
nicht beeinträchtigt werden,
eine von der Anlage abweichende Regelung
vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu
treffen oder
2. für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01
Nummer 2 der Anlage zu bestimmen.
Soweit es einer Abweichung im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 oder einer Ausnahme im Sinne des Sat-
zes 1 Nummer 2 nur im Einzelfall bedarf, kann diese
durch Verwaltungsakt zugelassen werden.“
2. In Artikel 4 Absatz 4 wird Nummer 7 durch die folgen-
den Nummern 7 und 7a ersetzt:
„7. entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde
oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
7a. entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Beschei-
nigung nicht an Bord mitführt,“.
Artikel 3
Inkraftsetzen eines
Beschlusses der Moselkommission zur
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Der von der Moselkommission gefasste Beschluss
vom 19. Mai 2021, MK-I-21-5.2., zur Änderung der
Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1
der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
28. November 2019, MK-II-19-5.3., in der Fassung des
Beschlusses vom 26. November 2020, MK-II-20-4.5.,
(Artikel 4 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung vom 20. Mai
2021 (BGBl. 2021 II S. 442)) geändert worden ist, wird
hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt, soweit die Ände-
rung des § 1.17 Nummer 2 Moselschifffahrtspolizeiver-
Berlin, den 16. Februar 2022
ordnung betroffen ist. Der Beschluss wird nachstehend
als Anlage 4 veröffentlicht.
Artikel 4
Änderung der
Verordnung zur Einführung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September
1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 5
der Verordnung vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Umsetzung einer Anordnung der Moselkommis-
sion nach § 1.22a der Anlage
a) in dringenden Fällen oder
b) zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer
technischen Neuerung, durch die jeweils die
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
nicht beeinträchtigt werden,
eine von der Anlage abweichende Regelung vorüber-
gehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder
2. für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.02 Num-
mer 3 der Anlage zu bestimmen.
Soweit es einer Abweichung im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 oder einer Ausnahme im Sinne des Satzes 1
Nummer 2 nur im Einzelfall bedarf, kann diese durch
Verwaltungsakt zugelassen werden.“
Artikel 5
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Dreiundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden
Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
vom 26. August 2020 (VkBl. S. 570) wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 3, Anlage 2
und 3 sowie Artikel 5 treten am 25. April 2022 in Kraft.
(3) Artikel 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Anlage 1
treten am 1. Juni 2022 in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a
Vo l k e
l e s u n d Ve r k e h r
r W i s s i n g
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
n u k l e a re S i c h e r h e i
Steffi
t u n d Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Lemke

Anlage 1
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.10 wird wie folgt gefasst:
„§ 1.10
Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
1. Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Be-
stimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden
auszuhändigen.
2. Bestimmte Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung dürfen gemäß den Bedingungen nach
Anlage 13 dieser Verordnung in einer jederzeit lesbaren elektronischen Textfassung zur Verfügung gestellt werden.“
Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 10)
2. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 13
VERZEICHNIS
DER MITZUFÜHRENDEN URKUNDEN
UND SONSTIGEN UNTERLAGEN NACH § 1.10 RHEINSCHPV
In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwal-
tungsvereinbarungen verwiesen:
– Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV),
– Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
– Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
– Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
– Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
– Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom
15. Februar 1966),
– Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.
In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden
und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.
Die letzte Spalte „Elektronisches Format“ der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und
sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-
Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format.

Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage
1. Fahrzeuge
1.1 das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes RheinSchUO § 1.04
Zeugnis
1.2 die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde Beschluss ZKR 2015-II-10
1.3 der Eichschein des Fahrzeugs Übereinkommen
vom 15. Februar 1966
2. Besatzung
2.1 ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein RheinSchPersV § 3.02
erteiltes Rheinpatent, ein vorläufiges Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffs- RheinSchPersV § 7.14
führerzeugnis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte
Schifferdienstbuch oder ein nach dieser Verordnung erteiltes großes Patent oder als gleichwertig
anerkanntes Schiffsführerzeugnis; bei als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnissen hat der
Schiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten zusätzlich das nach der Verordnung über das
Schiffspersonal auf dem Rhein geforderte Streckenzeugnis mitzuführen
2.2 das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der RheinSchPersV § 3.13
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragun-
gen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte
Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O
zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder
Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder
Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausge-
stelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden; anerkannte Bordbücher sind
mindestens in einer der Amtssprachen der ZKR zu führen
2.3 die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher RheinSchPersV § 3.13
2.4 ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig an- RheinSchPersV § 6.03
erkanntes Radarzeugnis; dieses Dokument ist an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte
die Eintragung „Radar“ oder ein anderes Schiffsführerzeugnis, das nach dieser Verordnung zuge-
lassen ist, die entsprechende Eintragung enthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschiff-
fahrt das Schiffsführerzeugnis und das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat,
wird das Radarzeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden
Vermerk enthält
2.5 ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen Regionale Vereinbarung über den
Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5
2.6 die Bescheinigungen, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind RheinSchPersV § 5.01ff
Elektronisch
lesbare Textfassung Geeignetes
von mitzuführenden elektronisches
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
nicht zugelassen
zugelassen PDF-Format
nicht zugelassen
nicht zugelassen
nicht zugelassen
zugelassen PDF-Format
nicht zugelassen
nicht zugelassen
nicht zugelassen
85

Elektronisch
lesbare Textfassung
Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage von mitzuführenden
Urkunden und
sonstigen Unterlagen
2.7 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers RheinSchPersV § 4a.02 nicht zugelassen
und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind
3. Fahrtgebiete
3.1 die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf ES-TRIN Artikel 23.01 zugelassen
der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf
3.2 auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der ES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 zugelassen
Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage Buchstabe c
und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab
welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1 die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 zugelassen
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III
Artikel 9 und Abschnitt VI
4.2 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 zugelassen
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III
Artikel 9 und Abschnitt VI
4.3 die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3 zugelassen
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV
Artikel 2 Nummer 9
4.4 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V zugelassen
Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers Artikel 1 und 2 Nummer 6
4.5 die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“ zugelassen
5. Ausrüstungen
5.1 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen ES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5 zugelassen
5.2 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses ES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12 zugelassen
5.3 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbe- ES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2 zugelassen
hälter
5.4 die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3 zugelassen
Motorparameterprotokolls
5.5 die Unterlagen über elektrische Anlagen ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2 zugelassen
86
Geeignetes
elektronisches
Format
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format

Elektronisch
lesbare Textfassung
Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage von mitzuführenden
Urkunden und
sonstigen Unterlagen
5.6 die Bescheinigung für die Drahtseile ES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 zugelassen
Buchstabe a
5.7 die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher ES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5 zugelassen
5.8 die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8 zugelassen
ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9
5.9 die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 zugelassen
und 9
5.10 die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ES-TRIN Artikel 17.13 zugelassen
5.11 der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 zugelassen
und 9
5.12 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicher- ES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 zugelassen
heitsrolle und Anlage 8 Nummer 1.4.9
5.13 bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen RheinSchPV § 8.10 zugelassen
sind, die Sicherheitsrolle
6. Ladung und Abfälle
6.1 die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden ADN Unterabschnitte 8.1.2.1,
8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1 das Beförderungspapier ADN, 8.1.2.1 b zugelassen
6.1.2 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf ADN, 8.1.2.1 d zugelassen
Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)
6.1.3 weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k nicht zugelassen
ADN, 8.1.2.2, a, c bis h
ADN, 8.1.2.3, a, c bis x
Geeignetes
elektronisches
Format
PDF-Format
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format
PDF-Format
Ausschließlich
Format, das
die Anforderungen
des Unterab-
schnitts 5.4.0.2 ADN
erfüllt, in Verbindung
mit dem Leitfaden
für die Anwendung
des Unterab-
schnitts 5.4.0.2 ADN
Jederzeit
lesbare elektronische
Textfassung
87

88
Elektronisch
lesbare Textfassung Geeignetes
Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage von mitzuführenden elektronisches
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
6.2 bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitäts- ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
unterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungs- (Beschreibung der Unterlagen und
fall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren Sichtvermerk der Untersuchungs-
oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungs- kommission)
verfahrens ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3
(Ergebnis der Berechnung bei
Containerschiffen)
RheinSchPV § 1.07 Nummer 5
(Ergebnis der Stabilitätsprüfung
und Stauplan)
6.3 das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10 nicht zugelassen
CDNI Anlage 2 (Anwendungs-
bestimmung) Teil A Artikel 1.01,
2.03 und Anhang I
6.4 der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des CDNI Anlage 2 (Anwendungs- nicht zugelassen
SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr bestimmung) Teil A Artikel 3.04
als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen Nummer 1
6.5 die Entladebescheinigung RheinSchPV § 15.08 Nummer 2 zugelassen Lesbare elektronische
CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster Fassung mit
fälschungssicherer
des Anhangs IV
Signatur gemäß
der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014
oder gemäß
vergleichbaren
nationalen
Vorschriften der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 10) unter Berücksichtigung des Beschlusses
vom 16. November 2021 (RP (21) 77 = RP/G (21) 71 des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Anlage 2
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe ac wird wie folgt gefasst:
„ac) „Inland AIS Gerät“: ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II „Standard
für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS genutzt wird;“.
b) Buchstabe ah (angenommen durch Beschluss 2020-II-22) wird wie folgt gefasst:
„ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung
des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;“.
c) Nach Buchstabe ah wird wie folgt Buchstabe ai angefügt:
„ai) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des
ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“
Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)
2. § 4.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erster und zweiter Satz wird wie folgt gefasst:
„3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem
Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrts-
karten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen
elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen
von Teil I „Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS entsprechen.“
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungs-
systeme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS übermittelt werden:
a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b) Schiffsname;
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme
in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS;
d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) oder für Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f) Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g) Position (WGS 84);
h) Geschwindigkeit über Grund;
i) Kurs über Grund;
j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11;
m) Rufzeichen.“
Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)
3. § 12.01 Nummer 1 (angenommen durch Beschluss 2020-I-12) wird wie folgt gefasst:
„1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten
Strecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV „Standard für elektronisches Melden in der Binnenschifffahrt“
des ES-RIS melden:
a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beige-
fügten Verordnung;
c) Fahrzeuge, die Container befördern;
d) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
e) Kabinenschiffe;
f) Seeschiffe;
g) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
h) Sondertransporte nach § 1.21.“
Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)

4. Anlage 11 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer
Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband“.
Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)

Anlage 3
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 4.07 Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der
Binnenschifffahrt“ des ES-RIS;“.
Beschluss vom 16. November 2021 (RP (21) 74 = RP/G (21) 68 = RIS/G (21) 56)
des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Anlage 4
(zu Artikel 3 Satz 1)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.17 Nummer 2 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„2. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benach-
richtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe
der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.“
Beschluss vom 19. Mai 2021 (MK-I-21-5.2.)
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 II S. 82. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes db80ddacd8f73558….