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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2022, S. 82

BGBl. 2022 II S. 82 · 39.957 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 82 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 82
                                       Dreizehnte Verordnung
                  zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
                                              Vom 16. Februar 2022

   Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung
  mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Absatz 1
  Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit
  Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit
  § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, des Binnen-
  schifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von
  denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
  vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Num-
  mer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186), § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch
  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
  des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) ein-
  gefügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der
  Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
  dert worden sind, das Bundesministerium für Digitales
  und Verkehr,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit
  Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
  und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1
  Satz 1 und 3 Nummer 2, des Binnenschifffahrtsaufga-
  bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1
  im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
  mer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017
  (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
  des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und
  § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung
  vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
  sind, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
  und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
  mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6
  Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbin-
  dung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des

  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der

  Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
  von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Ab-

  satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch
  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1
  Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005
  (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 5 Satz 1 und
  § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt durch Artikel 336 der Ver-
  ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
  worden sind, das Bundesministerium für Digitales und
  Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
  schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
  gemeinsam:

                        Artikel 1
          Inkraftsetzen von Beschlüssen
   der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

  Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der
Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizei-
verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442)
geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in
Kraft gesetzt:

1. Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 10) unter Be-
   rücksichtigung des Beschlusses vom 16. November
   2021 (RP (21) 77 = RP/G (21) 71) des Polizeiausschus-
   ses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;
2. Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11);

3. Beschluss vom 16. November 2021 (RP (21) 74 =
   RP/G (21) 68 = RIS/G (21) 56) des Polizeiausschusses
   der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
Der Beschluss nach Satz 1 Nummer 1 wird nachstehend
als Anlage 1 veröffentlicht. Die Beschlüsse nach Satz 1
Nummer 2 und 3 werden nachstehend als Anlagen 2
und 3 veröffentlicht.

                        Artikel 2

           Änderung der Verordnung zur

 Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

  Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
BGBl. 2022, Seite 83 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 83
20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
   fahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

   1. zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkom-

      mission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der
      Anlage

      a) in dringenden Fällen oder

      b) zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer
         technischen Neuerung, durch die jeweils die
         Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
         nicht beeinträchtigt werden,

      eine von der Anlage abweichende Regelung
      vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu
      treffen oder

   2. für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01
      Nummer 2 der Anlage zu bestimmen.
   Soweit es einer Abweichung im Sinne des Satzes 1
   Nummer 1 oder einer Ausnahme im Sinne des Sat-
   zes 1 Nummer 2 nur im Einzelfall bedarf, kann diese
   durch Verwaltungsakt zugelassen werden.“
2. In Artikel 4 Absatz 4 wird Nummer 7 durch die folgen-
   den Nummern 7 und 7a ersetzt:
   „7. entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde
       oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
       ständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
   7a. entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Beschei-
       nigung nicht an Bord mitführt,“.

                         Artikel 3
               Inkraftsetzen eines
     Beschlusses der Moselkommission zur

 Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

  Der von der Moselkommission gefasste Beschluss
vom 19. Mai 2021, MK-I-21-5.2., zur Änderung der
Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1
der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
28. November 2019, MK-II-19-5.3., in der Fassung des
Beschlusses vom 26. November 2020, MK-II-20-4.5.,

(Artikel 4 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung vom 20. Mai

2021 (BGBl. 2021 II S. 442)) geändert worden ist, wird
hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt, soweit die Ände-
rung des § 1.17 Nummer 2 Moselschifffahrtspolizeiver-

                                  Berlin, den 16. Februar 2022

ordnung betroffen ist. Der Beschluss wird nachstehend
als Anlage 4 veröffentlicht.

                             Artikel 4

                    Änderung der
              Verordnung zur Einführung

         der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

  Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September

1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 5
der Verordnung vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Umsetzung einer Anordnung der Moselkommis-
   sion nach § 1.22a der Anlage

    a) in dringenden Fällen oder
    b) zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer
       technischen Neuerung, durch die jeweils die
       Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
       nicht beeinträchtigt werden,
    eine von der Anlage abweichende Regelung vorüber-
    gehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder
2. für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.02 Num-
   mer 3 der Anlage zu bestimmen.
Soweit es einer Abweichung im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 oder einer Ausnahme im Sinne des Satzes 1
Nummer 2 nur im Einzelfall bedarf, kann diese durch
Verwaltungsakt zugelassen werden.“

                             Artikel 5
            Aufhebung von Rechtsvorschriften

  Die Dreiundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden

Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
vom 26. August 2020 (VkBl. S. 570) wird aufgehoben.

                             Artikel 6

                           Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 3, Anlage 2

und 3 sowie Artikel 5 treten am 25. April 2022 in Kraft.

   (3) Artikel 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Anlage 1
treten am 1. Juni 2022 in Kraft.
                                                  Der Bundesminister
                                             f ü r D i g i t a
                                                      Vo l k e
l e s u n d Ve r k e h r
r W i s s i n g
                                                Die Bundesministerin
                                             für Umwelt, Naturschutz,
                              n u k l e a re S i c h e r h e i
                                                        Steffi
t u n d Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Lemke
BGBl. 2022, Seite 84 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 84

Anlage 1
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)

                                    Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.10 wird wie folgt gefasst:

                                                                 „§ 1.10
                                        Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
     1. Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Be-
        stimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden
        auszuhändigen.
     2. Bestimmte Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung dürfen gemäß den Bedingungen nach
        Anlage 13 dieser Verordnung in einer jederzeit lesbaren elektronischen Textfassung zur Verfügung gestellt werden.“

                                                                                         Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 10)
2. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

                                                                                                                       „Anlage 13
                                                        VERZEICHNIS
                                               DER MITZUFÜHRENDEN URKUNDEN
                                       UND SONSTIGEN UNTERLAGEN NACH § 1.10 RHEINSCHPV
     In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwal-
     tungsvereinbarungen verwiesen:
     – Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV),
     – Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
     – Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
     – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
     – Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
     – Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom
       15. Februar 1966),
     – Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.
     In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden
     und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.
     Die letzte Spalte „Elektronisches Format“ der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und
     sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-
     Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format.

BGBl. 2022, Seite 85 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 85
 Kategorie               Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV                        Rechtsgrundlage

1. Fahrzeuge

1.1          das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes RheinSchUO § 1.04
             Zeugnis

1.2          die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde                                                       Beschluss ZKR 2015-II-10

1.3          der Eichschein des Fahrzeugs                                                                     Übereinkommen
                                                                                                              vom 15. Februar 1966

2. Besatzung

2.1          ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein RheinSchPersV § 3.02
             erteiltes Rheinpatent, ein vorläufiges Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffs- RheinSchPersV § 7.14
             führerzeugnis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte
             Schifferdienstbuch oder ein nach dieser Verordnung erteiltes großes Patent oder als gleichwertig
             anerkanntes Schiffsführerzeugnis; bei als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnissen hat der
             Schiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten zusätzlich das nach der Verordnung über das
             Schiffspersonal auf dem Rhein geforderte Streckenzeugnis mitzuführen

2.2          das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der RheinSchPersV § 3.13
             Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragun-
             gen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte
             Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O
             zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder
             Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder
             Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausge-
             stelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden; anerkannte Bordbücher sind
             mindestens in einer der Amtssprachen der ZKR zu führen

2.3          die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher                                                RheinSchPersV § 3.13

2.4          ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig an- RheinSchPersV § 6.03
             erkanntes Radarzeugnis; dieses Dokument ist an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte
             die Eintragung „Radar“ oder ein anderes Schiffsführerzeugnis, das nach dieser Verordnung zuge-
             lassen ist, die entsprechende Eintragung enthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschiff-
             fahrt das Schiffsführerzeugnis und das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat,
             wird das Radarzeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden
             Vermerk enthält

2.5          ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen                                   Regionale Vereinbarung über den
                                                                                                              Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5

2.6          die Bescheinigungen, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind    RheinSchPersV § 5.01ff
     Elektronisch
 lesbare Textfassung     Geeignetes
 von mitzuführenden    elektronisches
    Urkunden und           Format
sonstigen Unterlagen

                                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
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    zugelassen         PDF-Format

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                                        85
BGBl. 2022, Seite 86 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 86
                                                                                                                                                    Elektronisch
                                                                                                                                                lesbare Textfassung
 Kategorie               Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV                        Rechtsgrundlage          von mitzuführenden
                                                                                                                                                   Urkunden und
                                                                                                                                               sonstigen Unterlagen

2.7          bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers RheinSchPersV § 4a.02               nicht zugelassen

             und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind

3. Fahrtgebiete

3.1          die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf ES-TRIN Artikel 23.01                 zugelassen
             der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf

3.2          auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der ES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2               zugelassen
             Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage Buchstabe c
             und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab
             welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist

4. Navigations- und Informationsgeräte

4.1          die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage                                       ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1        zugelassen
                                                                                                              ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III
                                                                                                              Artikel 9 und Abschnitt VI

4.2          die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers                                    ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1        zugelassen
                                                                                                              ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III
                                                                                                              Artikel 9 und Abschnitt VI

4.3          die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten                                ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3        zugelassen
                                                                                                              ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV
                                                                                                              Artikel 2 Nummer 9

4.4          die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V              zugelassen
             Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers                                                        Artikel 1 und 2 Nummer 6

4.5          die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“                                                                       zugelassen

5. Ausrüstungen

5.1          die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen   ES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5        zugelassen

5.2          die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses      ES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12       zugelassen

5.3          die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbe- ES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2          zugelassen
             hälter

5.4          die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3             zugelassen
             Motorparameterprotokolls

5.5          die Unterlagen über elektrische Anlagen                                                          ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2       zugelassen
                 86

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 Kategorie                Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV                     Rechtsgrundlage               von mitzuführenden
                                                                                                                                                      Urkunden und
                                                                                                                                                  sonstigen Unterlagen

5.6          die Bescheinigung für die Drahtseile                                                          ES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3             zugelassen

                                                                                                           Buchstabe a

5.7          die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher                                              ES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5             zugelassen

5.8          die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen                              ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8             zugelassen
                                                                                                           ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9

5.9          die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane                                    ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7          zugelassen
                                                                                                           und 9

5.10         die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen                                      ES-TRIN Artikel 17.13                      zugelassen

5.11         der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage                ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5             zugelassen
                                                                                                           und 9

5.12         bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicher- ES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1           zugelassen
             heitsrolle                                                                                      und Anlage 8 Nummer 1.4.9

5.13         bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen RheinSchPV § 8.10                         zugelassen
             sind, die Sicherheitsrolle

6. Ladung und Abfälle

6.1          die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden              ADN Unterabschnitte 8.1.2.1,
                                                                                                           8.1.2.2 und 8.1.2.3

6.1.1        das Beförderungspapier                                                                        ADN, 8.1.2.1 b                             zugelassen

6.1.2        Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf ADN, 8.1.2.1 d                                zugelassen
             Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)

6.1.3        weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen         ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k    nicht zugelassen
                                                                                                           ADN, 8.1.2.2, a, c bis h
                                                                                                           ADN, 8.1.2.3, a, c bis x

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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022

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schnitts 5.4.0.2 ADN
erfüllt, in Verbindung
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 Kategorie                Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV                           Rechtsgrundlage            von mitzuführenden        elektronisches
                                                                                                                                                         Urkunden und               Format
                                                                                                                                                     sonstigen Unterlagen

6.2          bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitäts-        ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2          zugelassen             PDF-Format




                                                                                                                                                                                                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
             unterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungs-   (Beschreibung der Unterlagen und
             fall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren   Sichtvermerk der Untersuchungs-
             oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungs-         kommission)
             verfahrens                                                                                          ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3
                                                                                                                 (Ergebnis der Berechnung bei
                                                                                                                 Containerschiffen)
                                                                                                                 RheinSchPV § 1.07 Nummer 5
                                                                                                                 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung
                                                                                                                 und Stauplan)

6.3          das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch                                                        RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10     nicht zugelassen
                                                                                                                 CDNI Anlage 2 (Anwendungs-
                                                                                                                 bestimmung) Teil A Artikel 1.01,
                                                                                                                 2.03 und Anhang I

6.4          der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des CDNI Anlage 2 (Anwendungs-                  nicht zugelassen
             SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr bestimmung) Teil A Artikel 3.04
             als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen                 Nummer 1

6.5          die Entladebescheinigung                                                                            RheinSchPV § 15.08 Nummer 2             zugelassen         Lesbare elektronische
                                                                                                                 CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster                                Fassung mit
                                                                                                                                                                              fälschungssicherer
                                                                                                                 des Anhangs IV
                                                                                                                                                                                Signatur gemäß
                                                                                                                                                                             der Verordnung (EU)
                                                                                                                                                                                 Nr. 910/2014
                                                                                                                                                                                  oder gemäß
                                                                                                                                                                                vergleichbaren
                                                                                                                                                                                   nationalen
                                                                                                                                                                                Vorschriften der
                                                                                                                                                                               Schweizerischen
                                                                                                                                                                             Eidgenossenschaft


                                                                                                             Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 10) unter Berücksichtigung des Beschlusses
                                                                         vom 16. November 2021 (RP (21) 77 = RP/G (21) 71 des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

BGBl. 2022, Seite 89 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 89

                                                                                                                       Anlage 2
                                                                                                 (zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)

                                     Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe ac wird wie folgt gefasst:
       „ac) „Inland AIS Gerät“: ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II „Standard
            für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS genutzt wird;“.
   b) Buchstabe ah (angenommen durch Beschluss 2020-II-22) wird wie folgt gefasst:
       „ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung
            des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;“.
   c) Nach Buchstabe ah wird wie folgt Buchstabe ai angefügt:
       „ai) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des
            ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“

                                                                                         Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)
2. § 4.07 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 erster und zweiter Satz wird wie folgt gefasst:
       „3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem
           Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrts-
           karten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen
           elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen
           von Teil I „Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS entsprechen.“
   b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungs-
           systeme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS übermittelt werden:
          a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
          b) Schiffsname;
          c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme
             in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS;
          d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) oder für Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
          e) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
          f) Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
          g) Position (WGS 84);
          h) Geschwindigkeit über Grund;
          i)   Kurs über Grund;
          j)   Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
          k) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
          l)   Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11;
          m) Rufzeichen.“

                                                                                         Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)
3. § 12.01 Nummer 1 (angenommen durch Beschluss 2020-I-12) wird wie folgt gefasst:
   „1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten
       Strecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV „Standard für elektronisches Melden in der Binnenschifffahrt“
       des ES-RIS melden:
       a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
       b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beige-
          fügten Verordnung;
       c) Fahrzeuge, die Container befördern;
       d) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
       e) Kabinenschiffe;
       f) Seeschiffe;
       g) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
       h) Sondertransporte nach § 1.21.“

                                                                                         Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)

BGBl. 2022, Seite 90 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 90

4. Anlage 11 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
     2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
         a) Für ein Fahrzeug
            Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
            Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.




                                       Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
         b) Für einen Verband
            Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer
            Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
            Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.




                                   Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
     2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
         a) Für ein Fahrzeug
            Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
            Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.




                                       Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

BGBl. 2022, Seite 91 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 91

b) Für einen Verband
   Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
   Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.




                            Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband“.

                                                                              Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)

BGBl. 2022, Seite 92 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 92

Anlage 3
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3)

                                  Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 4.07 Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der
    Binnenschifffahrt“ des ES-RIS;“.

                                                 Beschluss vom 16. November 2021 (RP (21) 74 = RP/G (21) 68 = RIS/G (21) 56)
                                                         des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

BGBl. 2022, Seite 93 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 93

                                                                                                                     Anlage 4
                                                                                                          (zu Artikel 3 Satz 1)

                                  Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.17 Nummer 2 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„2. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benach-
    richtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe
    der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.“

                                                                                     Beschluss vom 19. Mai 2021 (MK-I-21-5.2.)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 II S. 82. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes db80ddacd8f73558….