Gesetze / Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
RheinSchPEVArt 2 Zuständige Behörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPEV%201994/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage ist, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPEV%201994/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von 3 Jahren zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPEV%201994/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte nach § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPEV%201994/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nr. 4 der Anlage, deren § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1, § 1.18 Nr. 4, §§ 1.19 und 1.20 und § 15.03 Nummer 3 Halbsatz 1 sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPEV%201994/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.07 Nummer 6 der Anlage, deren § 15.05 Nr. 1, für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach deren § 2.04 Nr. 1 und der Tiefgangsanzeiger nach deren § 2.04 Nr. 2 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPEV%201994/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern von Signalleuchten nach § 3.02 Nr. 2 der Anlage ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPEV%201994/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Zuständige Behörden für die Entgegennahme der Meldungen nach § 12.01 Nr. 2 der Anlage sind die Revierzentralen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Duisburg und Oberwesel.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPEV%201994/2?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 15.05 Nummer 2 Satz 1 der Anlage ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPEV%201994/2?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nachträglich befristen und mit Auflagen verbinden.