Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe

Rh-ZuVO

§ 8 Zuständigkeit der Polizeibehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rh-ZuVO/8#abs-1 (1) Über eingehende Ersuchen und die Stellung ausgehender Ersuchen im polizeilichen Rechtshilfeverkehr entscheidet der Leiter des Landeskriminalamts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rh-ZuVO/8#abs-2 (2) Über Ersuchen, die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandt oder gestellt werden, entscheidet der Leiter des Landeskriminalamts, der Leiter der örtlich zuständigen Polizeidirektion oder der Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste bezüglich der Wasserschutzpolizei im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit.

§ 7 § 9