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§ 8 Rh-ZuVO (Sachsen) — Zuständigkeit der Polizeibehörden

Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über eingehende Ersuchen und die Stellung ausgehender Ersuchen im polizeilichen Rechtshilfeverkehr entscheidet der Leiter des Landeskriminalamts.

(2) Über Ersuchen, die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandt oder gestellt werden, entscheidet der Leiter des Landeskriminalamts, der Leiter der örtlich zuständigen Polizeidirektion oder der Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste bezüglich der Wasserschutzpolizei im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit.