Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe
Rh-ZuVO§ 1 Übertragung der Ausübung der Bewilligungsbefugnisse
Stand: 26.08.2026
Die der Staatsregierung zustehende Ausübung der Befugnisse nach den Nummern 1 bis 3 in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 auf die dort genannten Stellen übertragen.