Die der Staatsregierung zustehende Ausübung der Befugnisse nach den Nummern 1 bis 3 in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 auf die dort genannten Stellen übertragen.
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Die der Staatsregierung zustehende Ausübung der Befugnisse nach den Nummern 1 bis 3 in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 auf die dort genannten Stellen übertragen.