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§ 1 Rh-ZuVO (Sachsen) — Übertragung der Ausübung der Bewilligungsbefugnisse

Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die der Staatsregierung zustehende Ausübung der Befugnisse nach den Nummern 1 bis 3 in Verbindung mit Nummer 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 auf die dort genannten Stellen übertragen.