Gesetze / Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung
RevierjagdMeisterPrV§ 19 Bestehen der Meisterprüfung; Zeugnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/19#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil (§ 3) mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/19#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit „ungenügend“ bewertet worden ist oder
2.
mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/19#abs-3 (3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/19#abs-4 (4) Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Stelle für jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
1.
die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16, die Ergebnisse der Prüfungsteile nach § 18 Absatz 2 bis 4 sowie die Gesamtnote nach § 18 Absatz 5 und
2.
Befreiungen nach § 17, wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben ist.