Gesetze / Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung

RevierjagdMeisterPrV

§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/20#abs-1 (1) Wurden eine oder zwei der Prüfungen nach den §§ 7, 11 und 15 schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, ist auf Antrag des Prüflings eine dieser Prüfungen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies den Ausschlag für das Bestehen der Prüfung insgesamt geben kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/20#abs-2 (2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RevierjagdMeisterPrV/20#abs-3 (3) Für die Ermittlung des Ergebnisses der ergänzten Prüfung ist die bisherige Note der Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 19 § 21