Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW
RettG NRW§ 26 Widerruf und Rücknahme der Genehmigung
Stand: 01.01.2016
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/26#abs-1 (1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung nachträglich weggefallen ist. Die Zuverlässigkeit des Unternehmens ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung
a) die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
b) den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmen nach diesem Gesetz obliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/26#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn
a) gegen Auflagen verstoßen wird oder
b) das Unternehmen die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/26#abs-3 (3) Rücknahme und Widerruf der Genehmigung teilt die Genehmigungsbehörde den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 26 RettG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 18.06.2009 – 13 B 482/09Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 19.03.2009 – 7 L 1925/08Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.09.2018 – 13 A 1547/16Anforderungen an die Feststellung der Nichtigkeit einer Genehmigung nach dem Rettungsgesetz NRW Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- OVG NRW, 09.11.2010 – 13 A 867/10Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 28.06.2024 – 6 L 1142/24Zitiert von 9
- OVG NRW, 05.03.2003 – 13 B 2338/02Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.