Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW
RettG NRW§ 15 Landesfachbeirat für den Rettungsdienst
Stand: 01.01.2016
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/15#abs-1 (1) Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums in allen Angelegenheiten des Rettungsdienstes von grundsätzlicher Bedeutung wird ein Landesfachbeirat gebildet, dessen Mitglieder das Ministerium beruft. Den Vorsitz führt das Ministerium. Es erlässt eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/15#abs-2 (2) In dem Landesfachbeirat sollen vertreten sein
- die kommunalen Spitzenverbände,
- die anerkannten Hilfsorganisationen,
- die Ärztekammern und die Kassenärztlichen Vereinigungen,
- die Krankenhausgesellschaft,
- die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften,
- Fachverbände des Rettungswesens und der Feuerwehren,
- Verbände des Krankentransportgewerbes,
- Wissenschaft und Technik und
- Fachverbände der Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst.
Andere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 15 RettG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 08.07.2011 – 7 K 457/09Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.12.2020 – 29 K 97/20
- VG Düsseldorf, 21.12.2020 – 29 K 7707/18Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 23.11.2020 – 29 K 17430/17Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 – OVG 1 B 2.12Zitiert von 7
- LSG NRW, 12.08.2004 – L 16 KR 81/03Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 20.11.2008 – B 3 KR 25/07 RGesetzliche Krankenversicherung: Maßstäbe für die Vergütung privater Krankentransportunternehmen nach § 133 Abs. 1 SGB V Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- OVG NRW, 16.09.2008 – 13 A 1557/06Zitiert von 9
- OVG NRW, 16.09.2008 – 13 A 2763/06Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 RettG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.